AGB
Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Parallel Display Messebau und Design GmbH (im folgenden „Auftragnehmerin“) und deren Vertragspartnern (im folgenden „Auftraggeber“) betreffend die Vermietung von Messeständen und Messestandaufbauten einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen.
Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin bzw. förmlichen Abschluss eines Werkvertrages zustande.
Leistungsumfang
Für den von der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Für Vorarbeiten, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Mangels besonderer Vereinbarungen gilt das für die vorgenannten Leistungen das als üblich anzusehende Entgelt als vereinbart.
Sonderwünsche nach Auftragserteilung und Änderungen werden gesondert abgerechnet.
Preise und Zahlung
a) Fälligkeit
Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen ohne Gewähr von Skonti zu leisten (fällig) und zwar 50% des Entgeltes mit Auftragserteilung (Zahlung ist zu leisten innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung), 50% des Entgeltes nach Endabrechnung (Zahlung ist zu leisten innerhalb von
14 Tagen nach Eingang der Gesamtrechnung).
b) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit den Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von der Auftragnehmerin anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
c) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder der Auftragnehmerin nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, berechtigen die Auftragnehmerin zu:
- die Gesamtforderung fällig zu stellen,
- vom Vertrag zurückzutreten.
d) Zinsen
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
„Höhere Gewalt, Streik usw.“
Kann die Auftragnehmerin bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die sie trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte (z.B. höhere Gewalt wie Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnung, Nichtbelieferung von Vorlierferanten, Aussperrung, wobei die Liste nur als exemplarische Aufzählung und nicht abschließend zu betrachten ist) , ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, sind Auftragnehmerin und Auftraggeber für die Dauer der Leistungsstörung von ihren Verpflichtungen befreit.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz werden ausgeschlossen.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Vermietung von Messeständen unter Verwendung von Sonderanfertigungen nach Kundenwünschen:
Bei Sonderanfertigung oder zusätzlicher Herstellung einzelner Elemente des Messestandes abweichend vom Standardprogramm der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber vertraglich verpflichtet, rechtzeitig alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere maßstabsgerechte Skizzen, Pläne und andere Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Gerät der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz der bisherigen Aufwendungen zu verlangen und einseitig die Leistung nach billigem Ermessen festzulegen und zu erbringen.
Haftung der Auftragnehmerin für Mängel der Leistung und sonstige Schäden
a) Mängel der Leistung
Vor Ingebrauchnahme ist der Messestand vom Auftraggeber auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind unverzüglich und schriftlich der Auftragnehmerin unter Angabe einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung anzuzeigen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, angezeigte Mängel unverzüglich abzustellen. Kommt die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mietpreis entsprechend der Bedeutung des Mangels zu mindern.
Etwaige andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
b) sonstige Haftung der Auftragnehmerin
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
Davon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihren leitenden Angestellten, die auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf grober Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen beruhen. Hat die Auftragnehmerin Schadensersatz zu leisten, ist dieser in Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
Etwaige andere Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Annahme und Transport von Gegenständen des Auftraggebers
Soweit die Auftragnehmerin Gegenstände für den Auftraggeber zu Messen transportiert oder dort entgegennimmt, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung aus dem bestehenden Schuldverhältnis, sondern um eine reine Gefälligkeit.
Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
Kündigung
Im Falle einer etwaigen Kündigung sind 100% der bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen. Bezüglich des restlichen Leistungsumfangs sind 40% als entgangener Gewinn zu zahlen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und Ort des Vertragsabschlusses ist der Sitz der Auftragnehmerin.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der Auftragnehmerin bestimmt, sofern es sich beim Auftraggeber um Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.
Die Vertragssprache ist deutsch.